Dennoch hat sein Geständnis zur teilweisen Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens beigetragen, weshalb es nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben darf (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_65/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.4). Der Beschuldigte bestreitet jedoch auch noch im Berufungsverfahren hartnäckig, in Kauf genommen zu haben, C._____ mit der von ihm behändigten zerborstenen Glasflasche schwer zu verletzen. Sein Geständnis lässt deshalb weder auf eine nachhaltige Einsicht in das begangene Unrecht noch auf aufrichtige Reue, sondern bloss auf eine Tatfolgenreue schliessen. Eine erhebliche Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an vollumfänglich geständigen, nachhaltig einsichtigen