3.5. In Bezug auf die Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (vgl. aktueller Strafregisterauszug), was sich neutral auswirkt (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). Er hat bereits am Tatort und somit von Anfang an eingestanden, C._____ mit einer Flasche verletzt zu haben (vgl. UA act. 105). Zwar wäre ein Leugnen seiner Täterschaft aufgrund der klaren Beweislage zwecklos gewesen. Dennoch hat sein Geständnis zur teilweisen Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens beigetragen, weshalb es nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben darf (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_65/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.4).