Der Beschuldigte hat alles getan, was für die Vollendung des Tatbestands der schweren Körperverletzung notwendig gewesen wäre. Der Versuch ist im Umfang von 2 Jahren strafmindernd zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2015 vom 25. August 2015 E. 1.3), sodass die Freiheitsstrafe unter Berücksichtigung der leicht beeinträchtigten Schuldfähigkeit auf 4 Jahre festzusetzen ist. - 13 -