Vorliegend ist es einzig dem Glück und der reflexartigen Reaktion von C._____ und damit dem Zufall zu verdanken, dass sich die nahe liegende Gefahr einer lebensgefährlichen Verletzung oder einer argen und bleibenden Entstellung des Gesichts von C._____ bei den tatsächlich getroffenen Bereichen des Kopfes, insbesondere auf Höhe seines Ohres, in der Nähe der Halsschlagader, nicht verwirklicht hat. Der Beschuldigte hat alles getan, was für die Vollendung des Tatbestands der schweren Körperverletzung notwendig gewesen wäre.