Da es vorliegend bei einem Versuch geblieben ist, ist die Strafe angemessen zu reduzieren (Art. 22 Abs. 1 StGB). Dabei hat die Strafminderung umso geringer auszufallen, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerer die tatsächlichen Folgen der Tat waren (BGE 121 IV 49 E. 1b). Vorliegend ist es einzig dem Glück und der reflexartigen Reaktion von C._____ und damit dem Zufall zu verdanken, dass sich die nahe liegende Gefahr einer lebensgefährlichen Verletzung oder einer argen und bleibenden Entstellung des Gesichts von C._____ bei den tatsächlich getroffenen Bereichen des Kopfes, insbesondere auf Höhe seines Ohres, in der Nähe der Halsschlagader, nicht verwirklicht hat.