Insgesamt wäre unter Berücksichtigung des weiten Strafrahmens von 6 Monaten bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe [in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung von Art. 122 StGB] bei uneingeschränkter Schuldfähigkeit für die vollendete schwere Körperverletzung von einem schweren Tatverschulden auszugehen. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Schuldfähigkeit des Beschuldigten im Tatzeitpunkt leichtgradig vermindert war, womit sich das schwere Verschulden zu einem mittelschweren bis schweren Verschulden vermindert (siehe BGE 136 IV 55), wofür eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren angemessen wäre.