Nachdem das Obergericht keine Zweifel am Vorliegen einer leichtgradig verminderten Schuldfähigkeit hat und bereits ein Bericht zur Blutalkoholbestimmung des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspital Aarau vorliegt (UA act. 44) und ein Gutachten der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge lediglich dann anzuordnen ist, wenn das Gericht an der Schuldfähigkeit ernsthafte Zweifel hat oder haben muss (Urteil des Bundesgerichts 6S.17/2002 vom 7. Mai 2002 E. 1c = Pra 2002 Nr. 157), ist der Beweisantrag des Beschuldigten, es sei ein Gutachten zur Frage der Schuldfähigkeit einzuholen (Eingabe des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung Ziff. 7), abzuweisen.