Die Beeinträchtigung war jedoch nicht so stark, als dass von mehr als einer leichten Verminderung der Schuldfähigkeit auszugehen wäre, zumal der Beschuldigte zur Kommunikation und auch zur koordinierten Tatausführung in der Lage war. Auch war es nicht so, dass er sich in einer subjektiv als aussichtslos empfundenen Lage befunden hätte. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb er es nicht einfach bei einer verbalen Auseinandersetzung mit C._____ belassen hat oder überhaupt dem Streit mit C._____ aus dem - 12 -