verwaschen und sein Gang leicht schwankend gewesen. Den Finger-Nase- Versuch habe er verfehlt und die Einschätzung des Beeinträchtigungsgrades sei deutlich gewesen. Jedoch seien sowohl sein Verhalten als auch seine Stimmung und die Lichtreaktion allesamt unauffällig gewesen (UA act. 38). In einer Gesamtbetrachtung ist aufgrund der konkreten Umstände zwar davon auszugehen, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt leichtgradig vermindert schuldfähig war. Die Beeinträchtigung war jedoch nicht so stark, als dass von mehr als einer leichten Verminderung der Schuldfähigkeit auszugehen wäre, zumal der Beschuldigte zur Kommunikation und auch zur koordinierten Tatausführung in der Lage war.