Schliesslich konnte der Beschuldigte durch die ausgerückten Polizisten zumindest summarisch zum Tathergang direkt nach dem Ereignis befragt werden. Die befragenden Polizisten protokollierten zwar Verständigungsschwierigkeiten, führten diese jedoch einzig auf die bestehende Sprachbarriere und nicht etwa auf einen schlechten Allgemeinzustand zurück (UA act. 105). Dem um 23.00 Uhr des Tattages und somit lediglich rund drei Stunden nach dem Vorfall erstellten ärztlichen Untersuchungsbefund kann entnommen werden, dass der Beschuldigte nicht an einer Amnesie gelitten habe und dass dessen zeitliche und örtliche Wahrnehmung erhalten gewesen sei. Zwar sei sein Bewusstsein schläfrig, seine Sprache