Zur Alkoholgewöhnung des Beschuldigten ist Folgendes festzuhalten: Der Beschuldigte selbst hat angegeben, täglich Alkohol zu trinken, darunter auch Hochprozentiges. Er hat an der Berufungsverhandlung eingeräumt, dass bei ihm eine Alkoholsucht bestehe und er infolge seines Alkoholkonsums gar an Leberproblemen leide (GA act. 177; Protokoll Berufungsverhandlung S. 4 f.). Beim Beschuldigten ist dementsprechend von einer Alkoholgewöhnung auszugehen. Auch die Tatsituation spricht höchstens für eine leichtgradig verminderte Schuldfähigkeit.