sondern das Ausmass, in dem sie die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt hat. Ausschlaggebend für die Beeinträchtigung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit infolge von Trunkenheit ist der psychopathologische Zustand, der Rausch, und nicht dessen Ursache, die Alkoholisierung, die sich in der Blutalkoholkonzentration widerspiegelt. Stets sind Alkoholgewöhnung, die Tatsituation sowie die weiteren Umstände in die Beurteilung der Schuldfähigkeit einzubeziehen (BGE 122 IV 49 E. 1b; Urteil des Bundesgerichts 6B_953/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 1.4.4). Zur Alkoholgewöhnung des Beschuldigten ist Folgendes festzuhalten: