Die Art und Weise der Tatbegehung und die damit einhergehende Verwerflichkeit des Handelns ging wesentlich über die blosse Erfüllung des Tatstands, der nicht danach differenziert, ob ein gefährlicher Gegenstand verwendet worden ist, hinaus, was sich verschuldenserhöhend auswirkt. Leicht verschuldensmindernd ist zu berücksichtigen, dass dem Beschuldigten lediglich eventualvorsätzliches Handeln anzulasten ist, was verschuldensmässig weniger schwer wiegt als direktvorsätzliches Handeln (BGE 136 IV 55 E. 5.6).