Der Beschuldigte behändigte nach einem verbalen Streit mit C._____ unvermittelt eine Glasflasche, zerbarst diese an einem Betonpfeiler und schlug C._____ daraufhin frontal und von oben herab mit der zerbrochenen Flasche gegen den Kopf-/Gesichtsbereich. Dem rechtsmedizinischen Gutachten zufolge seien bei C._____ eine Hautdurchtrennung der linken Ohrmuschel und oberflächliche, kurzstreckige bzw. kleinfleckige Oberhautdefekte am Scheitel links, an der Stirn links sowie am rechten Handrücken festgestellt worden.