Ausgangspunkt für die Strafzumessung innerhalb des ordentlichen Strafrahmens bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand der schweren Körperverletzung schützt die körperliche, gesundheitliche und psychische Integrität des Menschen als sein höchstes Rechtsgut neben dem Leben (BGE 134 IV 189 E. 1.1). - 10 -