3.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten, Probezeit 2 Jahre, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 2'000.00, ersatzweise 20 Tage Freiheitsstrafe, bestraft. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, ausgehend von der von ihm beantragten Qualifikation als einfache Körperverletzung, eine Strafe von maximal 120 Strafeinheiten (Berufungserklärung S. 2). 3.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.