versuchten schweren Körperverletzung zu betrachten, weshalb auch aus diesem Grund zufolge bloss unechter Konkurrenz kein zusätzlicher Schuldspruch ergehen könnte. Ein formeller Freispruch hat in dieser Konstellation jedoch nicht zu erfolgen (vgl. BGE 142 IV 378 E. 1.3). 3. 3.1. Der Beschuldigte ist wegen versuchter schwerer Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 1 und Abs. 2 StGB [in der bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung] i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und dafür angemessen zu bestrafen.