Aber selbst dann, wenn sich der Beschuldigte dahingehend geäussert haben sollte, dass er C._____ hauen und fertigmachen werde, stünden diese Aussagen in so engem Zusammenhang mit der versuchten schweren Körperverletzung, dass ihnen keine eigenständige Bedeutung zukommen könnte. Vielmehr wären sie diesfalls als Ausdruck des Willens des Beschuldigten hinsichtlich der sich bereits im Gange befindlichen -9-