In der blossen Aussage, jemand solle abhauen, kann keine Androhung ernstlicher Nachteile im Sinne einer Drohung und damit auch keine versuchte Nötigung erblickt werden. Es kann deshalb offen bleiben, ob der Beschuldigte – was von ihm bestritten wird – diese Aussage auf Farsi überhaupt gemacht hat, da ein Schuldspruch nach dem Gesagten ausscheidet. Aber selbst dann, wenn sich der Beschuldigte dahingehend geäussert haben sollte, dass er C._____ hauen und fertigmachen werde, stünden diese Aussagen in so engem Zusammenhang mit der versuchten schweren Körperverletzung, dass ihnen keine eigenständige Bedeutung zukommen könnte.