2.4.2. Dem Beschuldigten wurde in der Anklage vorgeworfen, C._____ auf Farsi gesagt zu haben, dass wenn er nicht weggehe, er ihn «schlagen und fertigmachen» werde. Die Dolmetscherin, E._____, hat anlässlich der Berufungsverhandlung auf entsprechende Frage des Gerichts hin erläutert, dass mit der übersetzten Aussage «Ich schlage dich» in Farsi nicht die Absicht verbunden ist, eine Person tatsächlich schlagen zu wollen. Vielmehr sei damit ein «hau ab, verpiss dich» gemeint (Protokoll Berufungsverhandlung S. 9). Diese Erläuterungen der Dolmetscherin sind schlüssig und nachvollziehbar, weshalb darauf abzustellen ist. Damit erübrigt sich auch die Einholung eines linguistischen Gutachtens.