Zusammenfassend ist das Verhalten des Beschuldigten angesichts des konkreten Tatvorgehens vernünftigerweise nicht anders zu interpretieren, als dass er zumindest in Kauf genommen hat, C._____ lebensgefährlich zu verletzen oder dessen Gesicht arg und bleibend zu entstellen. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. Er ist wegen versuchter schwerer Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 1 und Abs. 2 StGB [in der bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung] i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2.4. 2.4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zusätzlich wegen versuchter Drohung und versuchter Nötigung verurteilt.