Insofern der Beschuldigte einwendet, er sei aufgrund des Alkoholkonsums gar nicht zu bewussten Überlegungen im Stande gewesen, ist ihm entgegenzuhalten, dass es sich dabei um einen Umstand handelt, der eine leicht verminderte Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB zu begründen vermag (siehe dazu unten), was auf den Vorsatz jedoch keinen Einfluss hat. Vielmehr entspricht es der Konzeption des Gesetzes, (pathologische) Zustände, die zu einer verzerrten Wahrnehmung der Wirklichkeit führen, nur auf der Ebene der Schuld und nicht auf der Ebene der Tatbestandsmässigkeit oder der Rechtfertigung zu berücksichtigen.