118, GA act. 175), ändert hieran nichts, umfasst der Eventualvorsatz doch typischerweise nicht die Hauptfolgen eines Handelns, sondern dessen Nebenfolgen (Urteil des Bundesgerichts 6B_385/2024 vom 30. September 2024 E. 4.5.2). Insofern der Beschuldigte einwendet, er sei aufgrund des Alkoholkonsums gar nicht zu bewussten Überlegungen im Stande gewesen, ist ihm entgegenzuhalten, dass es sich dabei um einen Umstand handelt, der eine leicht verminderte Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB zu begründen vermag (siehe dazu unten), was auf den Vorsatz jedoch keinen Einfluss hat.