oder eine arge Entstellung seines Gesichts gewesen sein mag, wie der Beschuldigte selbst wiederholt betont hat (UA act. 118, GA act. 175), ändert hieran nichts, umfasst der Eventualvorsatz doch typischerweise nicht die Hauptfolgen eines Handelns, sondern dessen Nebenfolgen (Urteil des Bundesgerichts 6B_385/2024 vom 30. September 2024 E. 4.5.2).