Ganz im Gegenteil hat der Beschuldigte, bevor er auf C._____ losgegangen ist, die Glasflasche zuerst noch an einer Betonsäule kaputt gemacht, um danach mit dieser messerscharfe Kanten aufweisenden Glasflasche auf C._____ losgehen zu können. Eine schwere Körperverletzung lag damit im allgemein und auch dem Beschuldigten bekannten Rahmen des Kausalverlaufs. Dass das primäre Ziel des Handelns des Beschuldigten nicht eine lebensgefährliche Schädigung von C._____ oder eine arge Entstellung seines Gesichts gewesen sein mag, wie der Beschuldigte selbst wiederholt betont hat (UA act.