Der Beschuldigte hat an der Berufungsverhandlung denn auch zugegeben, zu wissen, dass sein Vorgehen gefährlich gewesen sei und grundsätzlich tödlich hätte enden können (Protokoll Berufungsverhandlung S. 7 f.). Aus dem Verhalten des Beschuldigten ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass sich sein Vorsatz auf einfache Verletzungen beschränkt hätte. Ganz im Gegenteil hat der Beschuldigte, bevor er auf C._____ losgegangen ist, die Glasflasche zuerst noch an einer Betonsäule kaputt gemacht, um danach mit dieser messerscharfe Kanten aufweisenden Glasflasche auf C._____ losgehen zu können.