Dass er sein gefährliches Handeln im Zeitpunkt der Tat nicht realisiert haben will (UA act. 118), ist als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Es bedarf weder einer besonderen Intelligenz noch eines besonderen Wissens, sondern gilt als allgemein bekannt, dass ein Schlag mit einem scharfen Gegenstand gegen sensible Körperregionen wie dem Hals- und Kopfbereich potenziell lebensgefährlich sein können (Urteil des Bundesgerichts 6B_912/2018 vom 19. September 2019 E. 2.4.2). Der Beschuldigte hat an der Berufungsverhandlung denn auch zugegeben, zu wissen, dass sein Vorgehen gefährlich gewesen sei und grundsätzlich tödlich hätte enden können (Protokoll Berufungsverhandlung S. 7 f.).