Der Angriff mit der zerborstenen Glasflasche war einseitig, unkontrolliert und – wie vom Beschuldigten eingestanden (Berufungsbegründung S. 6) – für C._____ überraschend. Angesichts der konkreten Handlungsweise ist das Risiko der Tatbestandsverwirklichung, d.h. der Eintritt von schweren Körperverletzungen, als hoch einzustufen. Der Beschuldigte hat es letztlich Glück und Zufall überlassen, ob sich die Gefahr einer lebensgefährlichen Verletzung oder einer argen und bleibenden Gesichtsentstellung verwirklichen würde oder nicht. Dass er sein gefährliches Handeln im Zeitpunkt der Tat nicht realisiert haben will (UA act. 118), ist als Schutzbehauptung zu qualifizieren.