Bei einem Ausweichen von C._____ in die andere Richtung wäre sodann durchaus die Verursachung arger und bleibender Gesichtsentstellungen durch die scharfen Glaskanten möglich gewesen. Der Ausgang hing letztlich vom Zufall ab; die effektiven -7- Verletzungsfolgen waren für den Beschuldigten weder steuer- noch kalkulierbar.