Angesichts des dynamischen Geschehens konnte der Beschuldigte weder die exakte Einschlagstelle noch die Schwere der Verletzung genügend beeinflussen. So hat der Beschuldigte zugegeben, er habe die Flasche während der Auseinandersetzung nicht präzise steuern können und dass C._____ während des Schlags – wenn auch nur ein wenig – ausgewichen sei (Protokoll Berufungsverhandlung S. 8; Berufungsbegründung S. 6). Dass C._____ an seinem Ohr verletzt worden ist, führt vor Augen, dass die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung am potenziell lebensgefährlichen Halsbereich, bei einer anderen Bewegung durch C._____ sehr nahe lag. Bei einem Ausweichen von C.___