Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten ist die Wucht des Schlags vorliegend nicht von Relevanz (Berufungsbegründung S. 6), wird die Gefährlichkeit bei einem Schlag mit einer abgebrochenen Glasflasche doch – wie bereits dargelegt – mit den einem Messer vergleichbaren scharfen Schnittkanten, welche zu lebensgefährlichen Verletzungen im Halsbereich führen können, begründet. Angesichts des dynamischen Geschehens konnte der Beschuldigte weder die exakte Einschlagstelle noch die Schwere der Verletzung genügend beeinflussen.