Denn über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird gemäss Art. 139 Abs. 2 StPO nicht Beweis geführt. Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten ist die Wucht des Schlags vorliegend nicht von Relevanz (Berufungsbegründung S. 6), wird die Gefährlichkeit bei einem Schlag mit einer abgebrochenen Glasflasche doch – wie bereits dargelegt – mit den einem Messer vergleichbaren scharfen Schnittkanten, welche zu lebensgefährlichen Verletzungen im Halsbereich führen können, begründet.