– diesbezüglich keine Unklarheiten mehr bestehen, ist der Beweisantrag des Beschuldigten, es sei ein gerichtliches forensisches Gutachten zur Frage anzuordnen, welches die Bedingungen sind, dass mit einem Schlag mit einer abgebrochenen Flasche eine schwere Körperverletzung verursacht werden kann (Eingabe des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung Ziff. 5), abzuweisen. Denn über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird gemäss Art. 139 Abs. 2 StPO nicht Beweis geführt.