Nachdem – insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass bereits ein vollständiges, nachvollziehbares und in sich schlüssiges rechtsmedizinisches Gutachten vorliegt (UA act. 79 ff.) – diesbezüglich keine Unklarheiten mehr bestehen, ist der Beweisantrag des Beschuldigten, es sei ein gerichtliches forensisches Gutachten zur Frage anzuordnen, welches die Bedingungen sind, dass mit einem Schlag mit einer abgebrochenen Flasche eine schwere Körperverletzung verursacht werden kann (Eingabe des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung Ziff. 5), abzuweisen.