Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge sind Schläge mit einer abgebrochenen Glasflasche gegen den Kopf geeignet, schwere Körperverletzungen herbeizuführen. Eine abgebrochene Glasflasche weist bekanntlich ein erhebliches, mit einem Messer vergleichbares Gefährdungspotential auf, weshalb der Einsatz im Hals- und Kopfbereich mit dem Risiko tödlicher Schnittwunden einhergeht (Urteile des Bundesgerichts 6B_912/2018 vom 19. September 2019 E. 2.4.2; 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 1.3.1). Nachdem – insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass bereits ein vollständiges, nachvollziehbares und in sich schlüssiges rechtsmedizinisches Gutachten vorliegt (UA act.