So befand sich die zugezogene Verletzung am linken Ohr lediglich wenige Zentimeter von der Halsschlagader entfernt (vgl. UA act. 88). Mithin war es aufgrund des dynamischen Geschehens allein dem Zufall zu verdanken, dass C._____ nicht schwerer oder gar tödlich verletzt worden ist oder sich eine arge Gesichtsentstellung zugezogen hat. So halten denn auch die Gutachter im rechtsmedizinischen Gutachten -6-