__ für diesen völlig überraschend von oben herab gegen den Kopf-/Gesichtsbereich zu schlagen, was unbestrittenermassen keine Abwehrhandlung darstellt. Mithin lag in keiner Weise eine Notwehrsituation vor und unterlag der Beschuldigte diesbezüglich keinem Sachverhaltsirrtum, womit der Hinweis auf einen Affekt im Sinne von Art. 16 Abs. 2 StGB an der Sache vorbeigeht.