zu Protokoll gegeben hat (UA act. 145) – mit einer Hand gegen die Brust gestossen hat, stellt keinen Angriff dar und konnte vom Beschuldigten auch nicht fälschlicherweise als solcher verstanden werden. Vielmehr hat der Beschuldigte ganz bewusst eine Flasche zerborsten, um mit diesem dadurch sehr gefährlich gewordenen Gegenstand C._____ für diesen völlig überraschend von oben herab gegen den Kopf-/Gesichtsbereich zu schlagen, was unbestrittenermassen keine Abwehrhandlung darstellt.