Entgegen dem Beschuldigten (Berufungsbegründung S. 3) ist unter den vorliegenden Umständen die Annahme eines (entschuldbaren) Affekts ausgeschlossen, zumal die initiale Provokation vom Beschuldigten und nicht von C._____ ausgegangen ist. Dass C._____ den Beschuldigten nach der Aufforderung zu gehen und dem Kick gegen den Scooter seinerseits beleidigte und – wie dies der Zeuge D._____ zu Protokoll gegeben hat (UA act. 145) – mit einer Hand gegen die Brust gestossen hat, stellt keinen Angriff dar und konnte vom Beschuldigten auch nicht fälschlicherweise als solcher verstanden werden.