hat eine 1.5 cm lange Rissquetschwunde hinter dem linken Ohr, eine kurzstreckige Schnittwunde am Scheitel links, zwei kleinfleckige Oberhautläsionen am Scheitel links und eine ritzartige Schnittwunde an der Stirn links erlitten. Die Verletzungen mussten ärztlich versorgt und teilweise operativ genäht werden (Berufungsbegründung S. 3 ff.; S. 7; Protokoll Berufungsverhandlung S. 5 ff.; UA act. 79 ff.). 2.3.2. Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (Berufungsbegründung S. 9) ist sein Verhalten nicht als einfache Körperverletzung, sondern als versuchte schwere Körperverletzung zu qualifizieren: -5-