2.3. 2.3.1. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte am 23. September 2022 gegen 19.50 Uhr, am Bahnhof Aarau beim Gleis 1 C._____ im Rahmen einer zunächst verbalen Auseinandersetzung mit einer eigens zu diesem Zweck abgebrochenen Glasflasche attackiert und dadurch am Kopf verletzt hat. C._____ hat eine 1.5 cm lange Rissquetschwunde hinter dem linken Ohr, eine kurzstreckige Schnittwunde am Scheitel links, zwei kleinfleckige Oberhautläsionen am Scheitel links und eine ritzartige Schnittwunde an der Stirn links erlitten.