Wer dagegen vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise als im Sinne der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB an Körper oder Gesundheit schädigt und dabei einen gefährlichen Gegenstand gebraucht, macht sich der qualifizierten einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand gemäss Art. 123 Ziff. 2 StGB schuldig.