Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Berufung (Protokoll Berufungsverhandlung S. 14). 2.2. Gemäss Art. 122 StGB [in der bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung] macht sich der schweren Körperverletzung schuldig, wer u.a. vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1) sowie wer vorsätzlich das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2). Eine -4-