2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten betreffend die Anklageziffer I. der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und der versuchten Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Sie hat es als erstellt erachtet, dass der Beschuldigte am 23. September 2022 gegen 19.50 Uhr am Bahnhof Aarau, Gleis 1, C._____ gesagt habe, er solle weggehen, diesen mit seiner rechten Hand am Kragen gepackt und ihm gesagt habe, wenn er nicht weggehe, werde er ihn schlagen und fertigmachen. Daraufhin habe C._____ die Hand des Beschuldigten von