1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die vorinstanzliche Qualifikation als versuchte schwere Körperverletzung statt – wie beantragt – als einfache Körperverletzung sowie gegen die Schuldsprüche wegen versuchter Nötigung und versuchter Drohung. Damit einhergehend sind auch die Strafzumessung sowie die Landesverweisung angefochten. Weiter wendet sich der Beschuldigte gegen die Höhe der Anklagegebühr. -3- Im Übrigen ist das Urteil der Vorinstanz unangefochten geblieben. Eine Überprüfung dieser unbestrittenen Punkte findet somit grundsätzlich nicht statt (Art. 404 Abs. 1 StPO).