Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2024.102 (ST.2023.98; StA.2022.7525) Urteil vom 25. Oktober 2024 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin Rosset Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Beschuldigter B._____, geboren am tt.mm.1972, von Iran, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt RA._____, […] Gegenstand Versuchte schwere Körperverletzung usw. -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erhob am 27. April 2023 Anklage gegen den Beschuldigten wegen versuchter schwerer Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 1 und Abs. 2 StGB [in der bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung] i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, versuchter Nötigung gemäss Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und versuchter Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 31. August 2023 im Sinne der Anklage schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten, Probezeit 2 Jahre und einer Verbindungsbusse von Fr. 2'000.00, ersatzweise 20 Tage Freiheitsstrafe. Er ordnete eine Landesverweisung von 7 Jahren unter Ausschreibung im SIS an, verwies die Zivilklage des Privatklägers C._____ auf den Zivilweg und entschied über die Kostenfolge. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 10. Juni 2024 beantragte der Beschuldigte, er sei von den Vorwürfen der versuchten Nötigung und der versuchten Drohung freizusprechen. Statt wegen versuchter schwerer Körper- verletzung sei er wegen einfacher Körperverletzung zu verurteilen und maximal zu 120 Strafeinheiten zu verurteilen. Auf eine Landesverweisung sei zu verzichten. Weiter sei die Anklagegebühr statt auf Fr. 2'500.00 auf Fr. 1'000.00 festzusetzen. 3.2. Am 23. Oktober 2024 reichte der Beschuldigte vorgängig zur Berufungs- verhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein. 3.3. Die Berufungsverhandlung fand am 25. Oktober 2024 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die vorinstanzliche Qualifikation als versuchte schwere Körperverletzung statt – wie beantragt – als einfache Körperverletzung sowie gegen die Schuldsprüche wegen versuchter Nötigung und versuchter Drohung. Damit einhergehend sind auch die Strafzumessung sowie die Landesverweisung angefochten. Weiter wendet sich der Beschuldigte gegen die Höhe der Anklagegebühr. -3- Im Übrigen ist das Urteil der Vorinstanz unangefochten geblieben. Eine Überprüfung dieser unbestrittenen Punkte findet somit grundsätzlich nicht statt (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten betreffend die Anklageziffer I. der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und der versuchten Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Sie hat es als erstellt erachtet, dass der Beschuldigte am 23. September 2022 gegen 19.50 Uhr am Bahnhof Aarau, Gleis 1, C._____ gesagt habe, er solle weggehen, diesen mit seiner rechten Hand am Kragen gepackt und ihm gesagt habe, wenn er nicht weggehe, werde er ihn schlagen und fertigmachen. Daraufhin habe C._____ die Hand des Beschuldigten von seinem Kragen gelöst, den Beschuldigten weggestossen und gesagt, dass er nicht weggehen werde. Der Beschuldigte habe eine leere Whiskey- flasche, welche er in seiner Plastiktasche gehabt habe, behändigt und diese, den Flaschenhals mit seiner rechten Hand festhaltend, gegen eine Betonsäule geschlagen, wodurch die Flasche kaputtgegangen sei. Mit der zerborstenen Flasche in der Hand sei der Beschuldigte zu C._____ gegangen und habe diesem gesagt, dass er (also C._____) es schlecht haben werde, dass der Beschuldigte ihn fertigmachen, ihn schlagen und die Flasche in seinen Hintern stecken werde. C._____ habe sich dadurch nicht einschüchtern lassen. Der Beschuldigte habe dann C._____ zuerst mit seiner Faust, in der er die Flasche festgehalten habe, gegen den Oberkörper geschlagen und danach seine rechte Hand aufgezogen und die Flasche von oben herab gegen den Kopf bzw. das Gesicht von C._____ geschlagen. C._____ habe versucht, dem Schlag auszuweichen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 2.3). Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei anstatt der versuchten schweren Körperverletzung der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 StGB schuldig zu sprechen und von den Vorwürfen der versuchten Nötigung sowie der versuchten Drohung freizusprechen (Berufungs- erklärung S. 2). Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Berufung (Protokoll Berufungsverhandlung S. 14). 2.2. Gemäss Art. 122 StGB [in der bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung] macht sich der schweren Körperverletzung schuldig, wer u.a. vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1) sowie wer vorsätzlich das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2). Eine -4- lebensgefährliche Körperverletzung im Sinne dieser Bestimmung darf nur angenommen werden, wenn die Verletzung zu einem Zustand geführt hat, in dem sich die Möglichkeit des Todes dermassen verdichtet hat, dass sie zur ernstlichen und dringlichen Wahrscheinlichkeit wurde, was aber nicht bedeutet, dass die Lebensgefahr notwendigerweise eine zeitlich unmittelbare, akute sein muss. Massgebend ist vielmehr die erhebliche Wahrscheinlichkeit des tödlichen Verlaufs (BGE 131 IV 1 E. 1.1). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Strafbar ist auch der Versuch (Art. 22 StGB). Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder nicht eintreten kann. Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche subjektive Tatbestands- merkmale und manifestiert seine Tatentschlossenheit, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 140 IV 150; Urteil des Bundesgerichts 6B_1159/2018 vom 18. September 2019 E. 2.2.2, nicht publ. in: BGE 145 IV 424; je mit Hinweisen). Wer dagegen vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise als im Sinne der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB an Körper oder Gesundheit schädigt und dabei einen gefährlichen Gegenstand gebraucht, macht sich der qualifizierten einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand gemäss Art. 123 Ziff. 2 StGB schuldig. 2.3. 2.3.1. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte am 23. September 2022 gegen 19.50 Uhr, am Bahnhof Aarau beim Gleis 1 C._____ im Rahmen einer zunächst verbalen Auseinandersetzung mit einer eigens zu diesem Zweck abgebrochenen Glasflasche attackiert und dadurch am Kopf verletzt hat. C._____ hat eine 1.5 cm lange Rissquetschwunde hinter dem linken Ohr, eine kurzstreckige Schnittwunde am Scheitel links, zwei kleinfleckige Oberhautläsionen am Scheitel links und eine ritzartige Schnittwunde an der Stirn links erlitten. Die Verletzungen mussten ärztlich versorgt und teilweise operativ genäht werden (Berufungsbegründung S. 3 ff.; S. 7; Protokoll Berufungsverhandlung S. 5 ff.; UA act. 79 ff.). 2.3.2. Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (Berufungsbegründung S. 9) ist sein Verhalten nicht als einfache Körperverletzung, sondern als versuchte schwere Körperverletzung zu qualifizieren: -5- Irrelevant für die rechtliche Würdigung des Sachverhalts ist der Umstand, dass die C._____ zugefügten Verletzungen vergleichsweise geringfügig und nicht schwer im Sinne von Art. 122 StGB sind. Denn dem Beschuldigten wird nicht eine vollendete, sondern lediglich eine versuchte (eventualvorsätzliche) schwere Körperverletzung vorgeworfen. Der versuchten Tatbegehung ist immanent, dass der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eingetreten ist. Der Beschuldigte griff C._____ zunächst verbal an, indem er ihn aufforderte, die Örtlichkeit zu verlassen und gleichzeitig gegen den Scooter kickte (UA act. 145; act. 176; Berufungsbegründung S. 3; Protokoll, Berufungsverhandlung, S. 9). Nachdem C._____ sich weigerte zu gehen und den Beschuldigten zumindest sinngemäss beleidigte (Protokoll Berufungsverhandlung S. 10), behändigte der Beschuldigte unvermittelt eine Glasflasche, zerbarst diese an einem Betonpfeiler und schlug C._____ daraufhin mit der zerbrochenen Flasche gegen den Kopf-/Gesichtsbereich. Entgegen dem Beschuldigten (Berufungsbegründung S. 3) ist unter den vorliegenden Umständen die Annahme eines (entschuldbaren) Affekts ausgeschlossen, zumal die initiale Provokation vom Beschuldigten und nicht von C._____ ausgegangen ist. Dass C._____ den Beschuldigten nach der Aufforderung zu gehen und dem Kick gegen den Scooter seinerseits beleidigte und – wie dies der Zeuge D._____ zu Protokoll gegeben hat (UA act. 145) – mit einer Hand gegen die Brust gestossen hat, stellt keinen Angriff dar und konnte vom Beschuldigten auch nicht fälschlicherweise als solcher verstanden werden. Vielmehr hat der Beschuldigte ganz bewusst eine Flasche zerborsten, um mit diesem dadurch sehr gefährlich gewordenen Gegenstand C._____ für diesen völlig überraschend von oben herab gegen den Kopf-/Gesichtsbereich zu schlagen, was unbestrittenermassen keine Abwehrhandlung darstellt. Mithin lag in keiner Weise eine Notwehrsituation vor und unterlag der Beschuldigte diesbezüglich keinem Sachverhaltsirrtum, womit der Hinweis auf einen Affekt im Sinne von Art. 16 Abs. 2 StGB an der Sache vorbeigeht. Die Gefahr einer schweren Körperverletzung bei einem Schlag mit einer zerbrochenen Glasflasche – mithin mit einem scharfen Gegenstand, welcher mit einem Messer vergleichbar ist – gegen den Kopf war besonders hoch. C._____ hätte sich, ohne dass dazu ein grosser Kraftaufwand nötig war, leicht eine lebensgefährliche Schnittverletzung im Hals- und Kopfbereich oder eine bleibende arge Gesichtsentstellung zuziehen können. So befand sich die zugezogene Verletzung am linken Ohr lediglich wenige Zentimeter von der Halsschlagader entfernt (vgl. UA act. 88). Mithin war es aufgrund des dynamischen Geschehens allein dem Zufall zu verdanken, dass C._____ nicht schwerer oder gar tödlich verletzt worden ist oder sich eine arge Gesichtsentstellung zugezogen hat. So halten denn auch die Gutachter im rechtsmedizinischen Gutachten -6- betreffend die körperliche Untersuchung von C._____ vom 16. November 2022 fest, dass ein Schlag mit einem scharfen Gegenstand gegen den sensiblen Kopf- und Halsbereich potenziell geeignet sei, schwere, wenn nicht gar tödliche Verletzungen zu provozieren. Da bei einem dynamischen Vorgang die Verletzungslokalisation durch den Angreifer nicht zuverlässig vorausgesehen werden könne, stelle der vorliegende Ereignishergang eine zumindest lebensbedrohliche Handlung dar (UA act. 82). Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge sind Schläge mit einer abgebrochenen Glasflasche gegen den Kopf geeignet, schwere Körperverletzungen herbeizuführen. Eine abgebrochene Glasflasche weist bekanntlich ein erhebliches, mit einem Messer vergleichbares Gefährdungspotential auf, weshalb der Einsatz im Hals- und Kopfbereich mit dem Risiko tödlicher Schnittwunden einhergeht (Urteile des Bundesgerichts 6B_912/2018 vom 19. September 2019 E. 2.4.2; 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 1.3.1). Nachdem – insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass bereits ein vollständiges, nachvollziehbares und in sich schlüssiges rechtsmedizinisches Gutachten vorliegt (UA act. 79 ff.) – diesbezüglich keine Unklarheiten mehr bestehen, ist der Beweisantrag des Beschuldigten, es sei ein gerichtliches forensisches Gutachten zur Frage anzuordnen, welches die Bedingungen sind, dass mit einem Schlag mit einer abgebrochenen Flasche eine schwere Körperverletzung verursacht werden kann (Eingabe des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung Ziff. 5), abzuweisen. Denn über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird gemäss Art. 139 Abs. 2 StPO nicht Beweis geführt. Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten ist die Wucht des Schlags vorliegend nicht von Relevanz (Berufungs- begründung S. 6), wird die Gefährlichkeit bei einem Schlag mit einer abgebrochenen Glasflasche doch – wie bereits dargelegt – mit den einem Messer vergleichbaren scharfen Schnittkanten, welche zu lebensgefährlichen Verletzungen im Halsbereich führen können, begründet. Angesichts des dynamischen Geschehens konnte der Beschuldigte weder die exakte Einschlagstelle noch die Schwere der Verletzung genügend beeinflussen. So hat der Beschuldigte zugegeben, er habe die Flasche während der Auseinandersetzung nicht präzise steuern können und dass C._____ während des Schlags – wenn auch nur ein wenig – ausgewichen sei (Protokoll Berufungsverhandlung S. 8; Berufungsbegründung S. 6). Dass C._____ an seinem Ohr verletzt worden ist, führt vor Augen, dass die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung am potenziell lebensgefährlichen Halsbereich, bei einer anderen Bewegung durch C._____ sehr nahe lag. Bei einem Ausweichen von C._____ in die andere Richtung wäre sodann durchaus die Verursachung arger und bleibender Gesichtsentstellungen durch die scharfen Glaskanten möglich gewesen. Der Ausgang hing letztlich vom Zufall ab; die effektiven -7- Verletzungsfolgen waren für den Beschuldigten weder steuer- noch kalkulierbar. Der Angriff mit der zerborstenen Glasflasche war einseitig, unkontrolliert und – wie vom Beschuldigten eingestanden (Berufungsbegründung S. 6) – für C._____ überraschend. Angesichts der konkreten Handlungsweise ist das Risiko der Tatbestandsverwirklichung, d.h. der Eintritt von schweren Körperverletzungen, als hoch einzustufen. Der Beschuldigte hat es letztlich Glück und Zufall überlassen, ob sich die Gefahr einer lebensgefährlichen Verletzung oder einer argen und bleibenden Gesichtsentstellung verwirklichen würde oder nicht. Dass er sein gefährliches Handeln im Zeitpunkt der Tat nicht realisiert haben will (UA act. 118), ist als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Es bedarf weder einer besonderen Intelligenz noch eines besonderen Wissens, sondern gilt als allgemein bekannt, dass ein Schlag mit einem scharfen Gegenstand gegen sensible Körperregionen wie dem Hals- und Kopfbereich potenziell lebensgefährlich sein können (Urteil des Bundesgerichts 6B_912/2018 vom 19. September 2019 E. 2.4.2). Der Beschuldigte hat an der Berufungsverhandlung denn auch zugegeben, zu wissen, dass sein Vorgehen gefährlich gewesen sei und grundsätzlich tödlich hätte enden können (Protokoll Berufungs- verhandlung S. 7 f.). Aus dem Verhalten des Beschuldigten ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass sich sein Vorsatz auf einfache Verletzungen beschränkt hätte. Ganz im Gegenteil hat der Beschuldigte, bevor er auf C._____ losgegangen ist, die Glasflasche zuerst noch an einer Betonsäule kaputt gemacht, um danach mit dieser messerscharfe Kanten aufweisenden Glasflasche auf C._____ losgehen zu können. Eine schwere Körperverletzung lag damit im allgemein und auch dem Beschuldigten bekannten Rahmen des Kausalverlaufs. Dass das primäre Ziel des Handelns des Beschuldigten nicht eine lebensgefährliche Schädigung von C._____ oder eine arge Entstellung seines Gesichts gewesen sein mag, wie der Beschuldigte selbst wiederholt betont hat (UA act. 118, GA act. 175), ändert hieran nichts, umfasst der Eventualvorsatz doch typischer- weise nicht die Hauptfolgen eines Handelns, sondern dessen Nebenfolgen (Urteil des Bundesgerichts 6B_385/2024 vom 30. September 2024 E. 4.5.2). Insofern der Beschuldigte einwendet, er sei aufgrund des Alkoholkonsums gar nicht zu bewussten Überlegungen im Stande gewesen, ist ihm entgegenzuhalten, dass es sich dabei um einen Umstand handelt, der eine leicht verminderte Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB zu begründen vermag (siehe dazu unten), was auf den Vorsatz jedoch keinen Einfluss hat. Vielmehr entspricht es der Konzeption des Gesetzes, (pathologische) Zustände, die zu einer verzerrten Wahr- nehmung der Wirklichkeit führen, nur auf der Ebene der Schuld und nicht auf der Ebene der Tatbestandsmässigkeit oder der Rechtfertigung zu berücksichtigen. Eine allfällige Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit wirkt sich folglich nicht auf die Tatbestandsmässigkeit, sondern einzig auf die Vorwerfbarkeit des Verhaltens (Verschulden) aus -8- (BGE 147 IV 193 E. 1.4.4 und 1.4.6; Urteile des Bundesgerichts 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.2.1, 6B_604/2016 vom 29. November 2016 E. 2.2.1, 6B_366/2014 vom 23. April 2015 E. 1.3.2; BOMMER/DITTMANN, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, N. 19 f. zu Art. 19 StGB). Zusammenfassend ist das Verhalten des Beschuldigten angesichts des konkreten Tatvorgehens vernünftigerweise nicht anders zu interpretieren, als dass er zumindest in Kauf genommen hat, C._____ lebensgefährlich zu verletzen oder dessen Gesicht arg und bleibend zu entstellen. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. Er ist wegen versuchter schwerer Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 1 und Abs. 2 StGB [in der bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung] i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2.4. 2.4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zusätzlich wegen versuchter Drohung und versuchter Nötigung verurteilt. Der Beschuldigte bestreitet, Drohungen ausgestossen und C._____ genötigt zu haben (Berufungsbegründung S. 9 ff.). 2.4.2. Dem Beschuldigten wurde in der Anklage vorgeworfen, C._____ auf Farsi gesagt zu haben, dass wenn er nicht weggehe, er ihn «schlagen und fertigmachen» werde. Die Dolmetscherin, E._____, hat anlässlich der Berufungsverhandlung auf entsprechende Frage des Gerichts hin erläutert, dass mit der übersetzten Aussage «Ich schlage dich» in Farsi nicht die Absicht verbunden ist, eine Person tatsächlich schlagen zu wollen. Vielmehr sei damit ein «hau ab, verpiss dich» gemeint (Protokoll Berufungsverhandlung S. 9). Diese Erläuterungen der Dolmetscherin sind schlüssig und nachvollziehbar, weshalb darauf abzustellen ist. Damit erübrigt sich auch die Einholung eines linguistischen Gutachtens. In der blossen Aussage, jemand solle abhauen, kann keine Androhung ernstlicher Nachteile im Sinne einer Drohung und damit auch keine versuchte Nötigung erblickt werden. Es kann deshalb offen bleiben, ob der Beschuldigte – was von ihm bestritten wird – diese Aussage auf Farsi überhaupt gemacht hat, da ein Schuldspruch nach dem Gesagten ausscheidet. Aber selbst dann, wenn sich der Beschuldigte dahingehend geäussert haben sollte, dass er C._____ hauen und fertigmachen werde, stünden diese Aussagen in so engem Zusammenhang mit der versuchten schweren Körperverletzung, dass ihnen keine eigenständige Bedeutung zukommen könnte. Vielmehr wären sie diesfalls als Ausdruck des Willens des Beschuldigten hinsichtlich der sich bereits im Gange befindlichen -9- versuchten schweren Körperverletzung zu betrachten, weshalb auch aus diesem Grund zufolge bloss unechter Konkurrenz kein zusätzlicher Schuldspruch ergehen könnte. Ein formeller Freispruch hat in dieser Konstellation jedoch nicht zu erfolgen (vgl. BGE 142 IV 378 E. 1.3). 3. 3.1. Der Beschuldigte ist wegen versuchter schwerer Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 1 und Abs. 2 StGB [in der bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung] i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und dafür angemessen zu bestrafen. 3.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten, Probezeit 2 Jahre, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 2'000.00, ersatzweise 20 Tage Freiheitsstrafe, bestraft. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, ausgehend von der von ihm beantragten Qualifikation als einfache Körperverletzung, eine Strafe von maximal 120 Strafeinheiten (Berufungserklärung S. 2). 3.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 3.4. Der Tatbestand der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB sieht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten [in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung; seit 1. Juli 2023 beträgt die Mindeststrafe 1 Jahr] bis zu zehn Jahren vor. Bleibt es beim Versuch, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Methodisch ist zunächst die schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen und die derart ermittelte hypothetische Strafe in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrundes von Art. 22 Abs. 1 StGB zu reduzieren (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1). Ausgangspunkt für die Strafzumessung innerhalb des ordentlichen Strafrahmens bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand der schweren Körperverletzung schützt die körperliche, gesundheitliche und psychische Integrität des Menschen als sein höchstes Rechtsgut neben dem Leben (BGE 134 IV 189 E. 1.1). - 10 - Der Beschuldigte behändigte nach einem verbalen Streit mit C._____ unvermittelt eine Glasflasche, zerbarst diese an einem Betonpfeiler und schlug C._____ daraufhin frontal und von oben herab mit der zerbrochenen Flasche gegen den Kopf-/Gesichtsbereich. Dem rechtsmedizinischen Gutachten zufolge seien bei C._____ eine Hautdurchtrennung der linken Ohrmuschel und oberflächliche, kurzstreckige bzw. kleinfleckige Oberhaut- defekte am Scheitel links, an der Stirn links sowie am rechten Handrücken festgestellt worden. Die ihm drohenden Schnittverletzungen hätten jedoch zu bleibenden Entstellungen des Gesichts oder einer lebensbedrohlichen Verletzung der lebenswichtigen Halsschlagader führen können. So könne dem rechtsmedizinischen Gutachten zufolge das Zuschlagen mit einem scharfen resp. spitzen Gegenstand wie einer zerbrochenen Flasche gegen den Kopf und Hals schwerwiegende, unter Umständen sogar tödliche Verletzungen verursachen. Unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglicher Verletzungen und Verletzungsfolgen im Rahmen des Tatbestands der schweren Körperverletzung wäre somit von einer lebensgefährlichen Verletzung oder einer argen Entstellung des Gesichts auszugehen. Entsprechend schwer wiegt beim vollendeten Delikt der schweren Körperverletzung der hypothetische Taterfolg. Der Beschuldigte hat sein Vorgehen zwar nicht von langer Hand geplant, sondern aus der Situation heraus gehandelt, als er mit C._____ verbal aneinandergeraten ist. Dennoch ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Glasflasche zuerst zerschlagen und dadurch bewusst einen scharfen Gegenstand geschaffen hat, bevor er diesen gegen C._____ eingesetzt hat. Die Art und Weise der Tatbegehung und die damit einhergehende Verwerflichkeit des Handelns ging wesentlich über die blosse Erfüllung des Tatstands, der nicht danach differenziert, ob ein gefährlicher Gegenstand verwendet worden ist, hinaus, was sich verschuldenserhöhend auswirkt. Leicht verschuldensmindernd ist zu berücksichtigen, dass dem Beschuldigten lediglich eventualvorsätzliches Handeln anzulasten ist, was verschuldensmässig weniger schwer wiegt als direktvorsätzliches Handeln (BGE 136 IV 55 E. 5.6). Beim Beschuldigten wurde eine Blutalkoholkonzentration mit einem Mittelwert von 2.34 Gewichtspromille festgestellt (UA act. 44). Gründe für eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 StGB können in einer Bewusstseinsstörung durch schwere Intoxikation liegen. Im Sinne einer groben Faustregel geht die Rechtsprechung davon aus, dass bei einer Blutalkoholkonzentration von unter zwei Gewichtspromille in der Regel keine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit gegeben ist, und dass bei einer solchen von drei Promille und darüber meist Schuldunfähigkeit vorliegt. Diese Vermutung kann jedoch im Einzelfall durch Gegenindizien umgestossen werden (BGE 122 IV 49 E. 1b; Urteil des Bundesgerichts 6B_1050/2020 vom 20. Mai 2021 E. 3.3). Entscheidend für die Beurteilung der Schuldfähigkeit ist nicht die Blutalkoholkonzentration als solche, - 11 - sondern das Ausmass, in dem sie die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt hat. Ausschlaggebend für die Beeinträchtigung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit infolge von Trunkenheit ist der psychopathologische Zustand, der Rausch, und nicht dessen Ursache, die Alkoholisierung, die sich in der Blutalkoholkonzentration widerspiegelt. Stets sind Alkoholgewöhnung, die Tatsituation sowie die weiteren Umstände in die Beurteilung der Schuldfähigkeit einzubeziehen (BGE 122 IV 49 E. 1b; Urteil des Bundesgerichts 6B_953/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 1.4.4). Zur Alkoholgewöhnung des Beschuldigten ist Folgendes festzuhalten: Der Beschuldigte selbst hat angegeben, täglich Alkohol zu trinken, darunter auch Hochprozentiges. Er hat an der Berufungs- verhandlung eingeräumt, dass bei ihm eine Alkoholsucht bestehe und er infolge seines Alkoholkonsums gar an Leberproblemen leide (GA act. 177; Protokoll Berufungsverhandlung S. 4 f.). Beim Beschuldigten ist dement- sprechend von einer Alkoholgewöhnung auszugehen. Auch die Tatsituation spricht höchstens für eine leichtgradig verminderte Schuld- fähigkeit. Immerhin war der Beschuldigte zur Vornahme von koordinierten Handlungen in der Lage, indem er C._____ zunächst aufforderte, wegzugehen, danach eine Flasche behändigte, diese zerschlug und danach gezielt gegen C._____ einsetzte. Hinzukommt, dass der Beschuldigte realisiert hat, dass er C._____ am Kopf verletzt hatte, weshalb er versucht hat, einen Krankenwagen zu alarmieren. Schliesslich konnte der Beschuldigte durch die ausgerückten Polizisten zumindest summarisch zum Tathergang direkt nach dem Ereignis befragt werden. Die befragenden Polizisten protokollierten zwar Verständigungsschwierig- keiten, führten diese jedoch einzig auf die bestehende Sprachbarriere und nicht etwa auf einen schlechten Allgemeinzustand zurück (UA act. 105). Dem um 23.00 Uhr des Tattages und somit lediglich rund drei Stunden nach dem Vorfall erstellten ärztlichen Untersuchungsbefund kann entnommen werden, dass der Beschuldigte nicht an einer Amnesie gelitten habe und dass dessen zeitliche und örtliche Wahrnehmung erhalten gewesen sei. Zwar sei sein Bewusstsein schläfrig, seine Sprache verwaschen und sein Gang leicht schwankend gewesen. Den Finger-Nase- Versuch habe er verfehlt und die Einschätzung des Beeinträchtigungs- grades sei deutlich gewesen. Jedoch seien sowohl sein Verhalten als auch seine Stimmung und die Lichtreaktion allesamt unauffällig gewesen (UA act. 38). In einer Gesamtbetrachtung ist aufgrund der konkreten Umstände zwar davon auszugehen, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt leichtgradig vermindert schuldfähig war. Die Beeinträchtigung war jedoch nicht so stark, als dass von mehr als einer leichten Verminderung der Schuldfähigkeit auszugehen wäre, zumal der Beschuldigte zur Kommunikation und auch zur koordinierten Tatausführung in der Lage war. Auch war es nicht so, dass er sich in einer subjektiv als aussichtslos empfundenen Lage befunden hätte. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb er es nicht einfach bei einer verbalen Auseinandersetzung mit C._____ belassen hat oder überhaupt dem Streit mit C._____ aus dem - 12 - Weg gegangen ist. Je leichter es aber für den Beschuldigten gewesen wäre, die körperliche Integrität von C._____ zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit sein Verschulden (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1 mit Hinweisen; BGE 127 IV 101 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Nachdem das Obergericht keine Zweifel am Vorliegen einer leichtgradig verminderten Schuldfähigkeit hat und bereits ein Bericht zur Blutalkohol- bestimmung des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspital Aarau vorliegt (UA act. 44) und ein Gutachten der bundesgerichtlichen Recht- sprechung zufolge lediglich dann anzuordnen ist, wenn das Gericht an der Schuldfähigkeit ernsthafte Zweifel hat oder haben muss (Urteil des Bundesgerichts 6S.17/2002 vom 7. Mai 2002 E. 1c = Pra 2002 Nr. 157), ist der Beweisantrag des Beschuldigten, es sei ein Gutachten zur Frage der Schuldfähigkeit einzuholen (Eingabe des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung Ziff. 7), abzuweisen. Insgesamt wäre unter Berücksichtigung des weiten Strafrahmens von 6 Monaten bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe [in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung von Art. 122 StGB] bei uneingeschränkter Schuld- fähigkeit für die vollendete schwere Körperverletzung von einem schweren Tatverschulden auszugehen. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Schuldfähigkeit des Beschuldigten im Tatzeitpunkt leichtgradig vermindert war, womit sich das schwere Verschulden zu einem mittelschweren bis schweren Verschulden vermindert (siehe BGE 136 IV 55), wofür eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren angemessen wäre. Da es vorliegend bei einem Versuch geblieben ist, ist die Strafe angemessen zu reduzieren (Art. 22 Abs. 1 StGB). Dabei hat die Strafminderung umso geringer auszufallen, je näher der tatbestands- mässige Erfolg und je schwerer die tatsächlichen Folgen der Tat waren (BGE 121 IV 49 E. 1b). Vorliegend ist es einzig dem Glück und der reflexartigen Reaktion von C._____ und damit dem Zufall zu verdanken, dass sich die nahe liegende Gefahr einer lebensgefährlichen Verletzung oder einer argen und bleibenden Entstellung des Gesichts von C._____ bei den tatsächlich getroffenen Bereichen des Kopfes, insbesondere auf Höhe seines Ohres, in der Nähe der Halsschlagader, nicht verwirklicht hat. Der Beschuldigte hat alles getan, was für die Vollendung des Tatbestands der schweren Körperverletzung notwendig gewesen wäre. Der Versuch ist im Umfang von 2 Jahren strafmindernd zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2015 vom 25. August 2015 E. 1.3), sodass die Freiheitsstrafe unter Berücksichtigung der leicht beeinträchtigten Schuld- fähigkeit auf 4 Jahre festzusetzen ist. - 13 - 3.5. In Bezug auf die Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (vgl. aktueller Strafregisterauszug), was sich neutral auswirkt (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). Er hat bereits am Tatort und somit von Anfang an eingestanden, C._____ mit einer Flasche verletzt zu haben (vgl. UA act. 105). Zwar wäre ein Leugnen seiner Täterschaft aufgrund der klaren Beweislage zwecklos gewesen. Dennoch hat sein Geständnis zur teilweisen Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens beigetragen, weshalb es nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben darf (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_65/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.4). Der Beschuldigte bestreitet jedoch auch noch im Berufungsverfahren hartnäckig, in Kauf genommen zu haben, C._____ mit der von ihm behändigten zerborstenen Glasflasche schwer zu verletzen. Sein Geständnis lässt deshalb weder auf eine nachhaltige Einsicht in das begangene Unrecht noch auf aufrichtige Reue, sondern bloss auf eine Tatfolgenreue schliessen. Eine erhebliche Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an vollumfänglich geständigen, nachhaltig einsichtigen und aufrichtig reuigen Täter möglich ist, kommt deshalb nicht infrage. Der Beschuldigte ist 52 Jahre alt, ledig und kinderlos (UA act. 5). Er lebt von einer SUVA-Teilrente (30%) sowie Sozialhilfe (UA act. 7; Protokoll Berufungsverhandlung S. 3 f.). Ausserordentliche Umstände, welche eine erhöhte Strafempfindlichkeit zu begründen vermögen, liegen nicht vor (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Insgesamt überwiegen die positiven Faktoren leicht, so dass es sich rechtfertigt, die Täterkomponente im Umfang von 3 Monaten strafmindernd zu berücksichtigen. 3.6. Nach dem Dargelegten würde eine Freiheitsstrafe von 3 ¾ Jahren dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen erscheinen. Da jedoch lediglich der Beschuldigte Berufung erhoben hat und auch keine Anschlussberufung erhoben worden ist, bleibt es aufgrund des Verschlech- terungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO bei der von der Vorinstanz festgelegten und als sehr mild zu bezeichnenden Freiheitsstrafe von 10 Monaten. 3.7. Die Vorinstanz hat den Vollzug der Strafe bei einer Probezeit von 2 Jahren bedingt aufgeschoben, was unbestritten geblieben ist und worauf aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zurückzukommen ist. - 14 - 3.8. Die vorläufige Festnahme vom 23. September 2022 (20.41 Uhr) bis 24. September 2022 (15.20 Uhr), die insgesamt weniger lang als 24 Stunden gedauert hat, ist im Umfang von einem Tag auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_1100/2023 vom 8. Juli 2024 E. 2). 3.9. Eine bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe kann mit einer Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Das Hauptgewicht hat auf der bedingten Freiheitsstrafe zu liegen, während der Verbindungsbusse nur untergeordnete Bedeutung im Sinne eines spürbaren Denkzettels zukommt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf der Anteil der Verbindungsbusse an der gesamten Strafe, d.h. an der bedingt ausge- sprochenen Freiheitsstrafe und der Verbindungsbusse in ihrer Gesamtheit, maximal einen Fünftel betragen (was rechnerisch einem Viertel der Freiheitsstrafe entspricht). Abweichungen von dieser Regel sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, damit der Verbindungsbusse nicht lediglich symbolische Bedeutung zukommt (BGE 149 IV 321 E. 1.3.1 f.; BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Vorliegend ist die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe mit einer Busse angezeigt, um dem Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen seines Handelns deutlich vor Augen zu führen. Eine Herabsetzung der von der Vorinstanz ausgefällten Verbindungsbusse von Fr. 2'000.00 erscheint nicht angezeigt, andernfalls ihr unter den vorliegenden Umständen – zumal die ausgesprochene Freiheitsstrafe sehr mild erscheint – nur noch symbolische Bedeutung zukommen könnte. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Verbindungs- busse von Fr. 2'000.00 ist gemäss Art. 106 Abs. 2 und Abs. 3 StGB ausgehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 100.00 (BGE 149 I 248 E. 5.4.2) auf 20 Tage festzusetzen. 3.10. Zusammenfassend ist der Beschuldigte zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten, Probezeit 2 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 2'000.00, ersatzweise 20 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen. Damit erweist sich seine Berufung im Strafpunkt als unbegründet. 4. 4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB unter Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) für 7 Jahre des Landes verwiesen. - 15 - Der Beschuldigte verlangt, ausgehend von der beantragten Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung statt wegen versuchter schwerer Körperverletzung, einen Verzicht auf die (bei einfacher Körperverletzung nicht obligatorische) Landesverweisung (Berufungserklärung S. 2). 4.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK wiederholt dargelegt (BGE 146 IV 172; BGE 146 IV 105; BGE 146 II 1; BGE 145 IV 455; BGE 145 IV 364; BGE 145 IV 161; BGE 144 IV 332; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1248/2023 vom 9. April 2024). Darauf kann verwiesen werden. 4.3. Der Beschuldigte ist iranischer Staatsbürger. Er hat mit der versuchten schweren Körperverletzung eine Katalogtat für eine obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB begangen (vgl. zur Anwendung auf den Versuch: BGE 144 IV 168 E. 1.4.1). Er ist somit grundsätzlich für die Dauer von 5 bis 15 Jahren aus der Schweiz zu verweisen. Von der Anordnung der Landesverweisung kann ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1) einen schweren persönlichen Härtefäll bewirken würde und (2) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). 4.4. 4.4.1. Der heute 52-jährige Beschuldigte ist ledig und kinderlos. Er ist im Iran geboren und dort aufgewachsen (UA act. 4 f.; Protokoll Berufungs- verhandlung S. 3). Als 28-jähriger reiste er im Jahr 2000 alleine in die Schweiz ein, sein Asylgesuch wurde insgesamt viermal negativ behandelt, 2011 erfolgte die vorläufige Aufnahme und seit 2013 verfügt er über die Aufenthaltsbewilligung B (MIKA-Akten S. 1 ff.; Protokoll Berufungs- verhandlung S. 3). Somit hält er sich seit 24 Jahren in der Schweiz auf. Damit ist er nach der Rechtsprechung des EGMR als «long-term immigrant» anzusehen (Urteil des Bundesgerichts 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4.6.1 mit Verweis auf das Urteil des EGMR Nr. 52232/20 i.S. P.J. und R.J. gegen die Schweiz vom 17. September 2024, § 28), was es bei seinen persönlichen Interessen zu berücksichtigen gilt. Sprachlich ist er – gerade unter Berücksichtigung der langen Aufenthaltsdauer – ungenügend integriert, da er zwar ein wenig - 16 - Hochdeutsch versteht und spricht, jedoch trotzdem während des gesamten Strafverfahrens auf einen Dolmetscher angewiesen war. Seine wirtschaftliche und berufliche Integration erweist sich als unterdurchschnittlich: Der Beschuldigte hat in der Schweiz eine Ausbildung zum Koch absolviert und arbeitete bis zu einem Unfall im Jahr 2014 auch vorwiegend als Koch. In der Schweiz lebt er mittlerweile jedoch von einer SUVA Teilrente (30%) von Fr. 640.00 sowie von Sozialhilfe von monatlich rund Fr. 1'000.00 (UA act. 6 f.; Protokoll, Berufungsverhandlung, S. 3 f.). Er gibt an, aufgrund aufgenommener Kredite und offener Betreibungen Schulden von mindestens ca. Fr. 12'000.00 zu haben (UA act. 7 f.). Seine persönliche und gesellschaftliche Integration erweist sich ebenfalls als unterdurchschnittlich: Er wohnt alleine. In der Schweiz leben ein Cousin sowie eine Cousine des Beschuldigten. Dies ist jedoch von sekundärer Bedeutung, zumal zum von Art. 8 EMRK geschützten Familienkreis in erster Linie die Kernfamilie gehört, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Er gibt an, keinen Freizeitbeschäftigungen nachzugehen und in der Schweiz keine Freunde zu haben (UA act. 4 ff.). Ein aktuelles Engagement in einem Verein, einer gemeinnützigen Organisation oder kulturellen Institution in der Schweiz sind nicht ersichtlich. 4.4.2. Weiter sind die Gegebenheiten zu berücksichtigen, die den Beschuldigten im Iran erwarten würden. Da er dort geboren, aufgewachsen ist und die obligatorische Schule besucht hat (UA act. 6; Protokoll Berufungs- verhandlung S. 3), ist er sowohl mit der iranischen Amtssprache Farsi, bei welcher es sich um seine Muttersprache handelt (UA act. 4), als auch der iranischen Kultur bestens vertraut, weshalb eine gesellschaftliche Wiedereingliederung ohne weiteres realisierbar ist. Gemäss eigenen Angaben stammt er aus einer reichen Familie, welche nach wie vor über ein namhaftes Vermögen im Heimatland verfügt (Protokoll Berufungs- verhandlung S. 3; UA act. 8). Seine Eltern und seine Geschwister, zu welchen er eine gute Beziehung pflegt, leben im Heimatland (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3; UA act. 4). Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass weder das Vorhandensein von Verwandten im Heimat- land noch ein gutes Verhältnis zu diesen Voraussetzungen für das Aussprechen einer Landesverweisung darstellen. Ein Unterkommen bei Verwandten oder deren Unterstützung in der Anfangsphase vermögen einen Neubeginn im Heimatland wohl zu erleichtern. Notwendig ist dies aber nicht. Zwar sind die Lebensumstände im Iran aktuell schwierig. Der Beschuldigte verfügt indessen über die persönlichen Voraussetzungen (Alter, Sprache, familiäre Beziehungen im Heimatland), die ihm auch unter den aktuell schwierigen Bedingungen eine erfolgreiche Wiederein- gliederung in die iranische Gesellschaft ermöglichen. Seine gesund- - 17 - heitliche Situation steht einer Wegweisung ebenfalls nicht entgegen. Zwar erlitt er im Jahre 2003 einen Autounfall und bezieht seither eine 30%ige SUVA-Rente. Der niedrige Rentengrad spricht indessen nicht für einen schlechten Gesundheitszustand. Der Beschuldigte ist eigenen Angaben zufolge aktuell denn auch weder in medizinischer Therapie oder in einer Behandlung (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4). Bei den von ihm eingenommenen Medikamenten handelt es sich überwiegend um Schmerzmittel, welche auch im Heimatland bezogen werden können. Eine Reintegration im Iran erscheint nach dem Gesagten durchaus möglich, weshalb die Reintegrationschancen als intakt zu qualifizieren sind. Betreffend das Vorbringen des Beschuldigten, wonach er bei einer Landes- verweisung im Iran umgebracht werden würde (Protokoll Berufungs- verhandlung S. 4), ist folgendes festzuhalten: Art. 66d StGB regelt den Vollzug der obligatorischen Landesverweisung. Allfällige Vollzugshinder- nisse spielen jedoch schon bei der strafgerichtlichen Anordnung der Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 2 StGB, d.h. bei der dort vorgesehenen Interessenabwägung, eine Rolle. Das Sachgericht berück- sichtigt solche Hindernisse, soweit die unter Verhältnismässig- keitsaspekten erheblichen Verhältnisse stabil und die rechtliche Durch- führbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar sind. Liegt ein definitives Vollzugshindernis vor, so hat das Sachgericht auf die Anordnung der Landesverweisung zu verzichten. Im Übrigen sind die Vollzugs- behörden zur Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse, welche zum Zeitpunkt des Sachurteils noch nicht feststehen, zuständig (Urteil des Bundesgerichts 6B_1042/2021 vom 24. Mai 2023 E. 5.3.3 mit weiteren Hinweisen). Dem Beschuldigten kann nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, aus dem Iran geflüchtet zu sein. Es hat sich bei ihm nie um einen anerkannten oder vorläufig aufgenommenen Flüchtling i.S.v. Art. 66d Abs. 1 lit. a StGB gehandelt, was er denn auch an der Berufungsverhandlung eingeräumt hat (vgl. MIKA-Akten; Protokoll Berufungsverhandlung S. 10). Er selbst hat angegeben, wegen seiner Arbeitstätigkeit in die Schweiz eingereist zu sein (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3). Zur Frage, weshalb er im Iran seine Tötung befürchte, gab der Beschuldigte lediglich pauschal an, ein Problem mit der aktuellen Regierung zu haben und dass er einen Protest organisiert habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 10). Zu diesem Protest sei es jedoch erst im Jahr 2008 in der Schweiz, also nach seiner Ausreise aus dem Iran, gekommen. Dies führt klar vor Augen, dass die Demonstration keinen Ausreisegrund dargestellt haben kann. Konkrete Gefahren für den bisher im Iran politisch nicht aktiven Beschuldigten, welcher denn auch bloss um Arbeit zu finden in die Schweiz eingereist ist, sind nicht ersichtlich. Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge genügen allgemein gehaltene Gefährdungen und Erörterungen der generellen Lage im Heimatland nicht, werden doch konkrete Gefährdungen vorausgesetzt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.6). Die beim Beschuldigten vorliegenden Befürchtungen genügen somit nicht, - 18 - um ein Vollzugshindernis anzunehmen, wurden doch keinerlei konkrete Drohungen geltend gemacht und sind solche auch nicht ersichtlich. Dies zeigt sich auch daran, dass seine gesamte Familie im Iran lebt und seine Asylanträge mehrmals abgewiesen worden sind. Somit liegt im Urteilszeitpunkt kein Vollzugshindernis vor, welches einer Anordnung der Landesverweisung entgegenstehen würde. 4.4.3. Zusammengefasst ist die Integration des Beschuldigten als unterdurch- schnittlich zu bezeichnen. Es ist ihm einzig die lange Aufenthaltsdauer zugutezuhalten, welche zwar bei seinen persönlichen Interessen zu berücksichtigen ist, für sich alleine jedoch keinen Härtefall zu begründen vermag. Selbst wenn die Ausweisung mit einer schweren persönlichen Härte – was vorliegend mangels starker Bindung zur Schweiz zu verneinen ist – verbunden wäre, könnte von einer Landesverweisung nicht abgesehen werden. Der Beschuldigte verfügt hier über keine nahen Familienan- gehörigen (sog. Kernfamilie) und ist hier Sozialhilfeabhängig und verschuldet. Eine Wiedereingliederung in der Heimat ist für ihn ohne weiteres möglich. Seine Reintegrationschancen im Iran sind als intakt zu qualifizieren. Der Beschuldigte hat sich der Katalogtat der versuchten schweren Körperverletzung schuldig gemacht. Dadurch hat er aus nichtigen Gründen eine hohe kriminelle Energie an den Tag gelegt und in gravierender Weise gegen die Rechtsordnung verstossen. Er hat dabei ein hochwertiges Rechtsgut – die körperliche und geistige Integrität – in massiver Weise zu verletzen beabsichtigt. Durch sein Verhalten offenbarte er eine erhebliche Gewaltbereitschaft und nahm das Risiko schwerster Verletzungen in Kauf. Auch wenn die Vorinstanz eine bedingte Freiheitsstrafe ausgefällt hat – das Obergericht hätte ohne Geltung des Verschlechterungsverbots eine unbedingte Freiheitsstrafe von 3 ¾ Jahren ausgesprochen – kann ihm aufgrund seiner Bereitschaft, aus nichtigem Anlass einen Menschen mit einem eigens behändigten gefährlichen Gegenstand schwer verletzen zu wollen, seines insgesamt erheblichen Tatverschuldens sowie seiner fehlenden nachhaltigen Einsicht und fehlenden aufrichtigen Reue keine gute Legalprognose gestellt werden. Im Gegenteil bestehen ganz erhebliche Zweifel an seiner zukünftigen Legalbewährung. Dies zeigen denn auch seine Verurteilungen in der Vergangenheit, die im Rahmen der Landesverweisung bei der Gesamtwürdigung der Integration des Beschuldigten auch berücksichtigt werden dürfen, wenn sie nicht oder nicht mehr im Strafregister erscheinen, sich jedoch aus den MIKA-Akten ergeben. So wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl des Bezirksamts Kulm vom 10. September 2004 wegen Drohung, Hausfriedensbruchs und geringfügiger Sachbeschädigung schuldig gesprochen (MIKA-Akten S. 49 f.). Am 17. April 2006 erfolgte sodann eine Verurteilung durch das Bezirksamt Aarau wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie Fahrens ohne Führerausweis (MIKA-Akten S. 201). Mit den Strafbefehlen vom 1. Februar 2008, 2. September 2009, - 19 - 7. Dezember 2020 und 12. April 2021 erfolgten Verurteilungen wegen Widerhandlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz (MIKA-Akten S. 101; 166; 366; 378). Mit Strafbefehl des Bezirksamts Aarau vom 17. Juli 2009 wurde der Beschuldigte wegen rechtswidrigen Aufenthalts schuldiggesprochen (UA act. 164). Am 12. November 2010 erfolgte sodann eine Verurteilung wegen Widerhandlung gegen das Sozialhilfe- gesetz durch das Bezirksamt Aarau (MIKA-Akten S. 220). Dies führt vor Augen, dass der Beschuldigte bereits wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und damit die hiesige Rechtsordnung missachtet hat. Er hat sich nicht bemüht, sein Leben in stabilere Bahnen zu lenken und verfügt weder über eine feste Tagesstruktur noch ein tragfähiges soziales Netz. Die Alkoholproblematik ist nicht therapiert. Insgesamt liegt ein sehr hohes öffentliches Interesse an der Landes- verweisung vor. Dieses überwiegt das private Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz, zumal seine Resozialisierungschancen im Iran durchaus intakt erscheinen. 4.4.4. In Würdigung der gesamten Umstände ist das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls zu verneinen. Selbst wenn knapp von einem Härtefall auszugehen wäre, würden die hohen öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz, die sich praktisch allein aus seiner Aufenthaltsdauer, nicht aber einer geglückten Integration ergeben, deutlich überwiegen. Damit sind die Voraussetzungen für eine Landesverweisung erfüllt. Diese erweist sich sowohl unter dem Blickwinkel von Art. 66a Abs. 2 StGB als auch – so weit überhaupt tangiert – unter demjenigen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK als verhältnismässig und rechtskonform. 4.5. Die Vorinstanz hat die Dauer der Landesverweisung auf 7 Jahre festgesetzt. Angesichts des hohen Gewaltpotentials, das der Beschuldigte bei der von ihm begangenen versuchten schweren Körperverletzung gezeigt hat, dem damit einhergehenden Verschulden und den ganz erheblichen Zweifeln an seiner künftigen Legalbewährung sowie den insgesamt hohen öffentlichen Interessen an seiner Wegweisung und den vergleichsweise geringen privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz ist die Dauer von 7 Jahren, welche nur geringfügig über dem gesetzlichen Minimum von 5 Jahren liegt, nicht zu beanstanden. Eine Erhöhung, wie sie unter den vorliegenden Umständen durchaus infrage kommen könnte, ist aufgrund des Verschlechterungsverbots jedoch ausgeschlossen. - 20 - 4.6. Mit dem vorliegenden Urteil wird der Beschuldigte zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt und es wird eine obligatorische Landesverweisung angeordnet. Es ist erneut darauf hinzuweisen, dass das Obergericht, wäre es nicht an das Verschlechterungsverbot gebunden, eine unbedingte Freiheitsstrafe von 3 ¾ Jahren ausgefällt hätte. Entsprechend ist davon auszugehen, dass er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung i.S.v. Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung darstellt. Gründe, welche eine Ausschreibung im SIS als unverhältnismässig erscheinen lassen würden, sind nicht ersichtlich (BGE 146 IV 172 E. 3.2). Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS ist folglich anzuordnen. 4.7. Zusammenfassend ist eine obligatorische Landesverweisung für die Dauer von 7 Jahren und deren Ausschreibung im SIS anzuordnen. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. 5. 5.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.1). Der Beschuldigte hat insofern einen für ihn günstigeren Entscheid erwirkt, als dass er nebst der Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung nicht zusätzlich wegen Drohung und versuchter Nötigung schuldig zu sprechen ist. Es führt dies jedoch nicht zu einem formellen Freispruch und hat auch keinen Einfluss auf die Strafhöhe. Im Gegenteil hätte das Obergericht ohne Geltung des Verschlechterungsverbots eine deutlich höhere Freiheitsstrafe ausgesprochen. Weiter erwirkt er eine teilweise Reduktion der Anklagegebühr (siehe dazu unten), wobei es sich hierbei bloss um einen untergeordneten Punkt handelt. Im Übrigen unterliegt der Beschuldigte mit seinen Hauptanträgen hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation der Tat, der Strafzumessung und der Landes- verweisung. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 (§ 18 VKD; vgl. § 29 GebührD) vollumfänglich aufzuerlegen. 5.2. Der amtliche Verteidiger ist für das obergerichtliche Verfahren aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT). Entschädigungspflichtig sind nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der - 21 - Rechte im Strafverfahren stehen und die notwendig und verhältnismässig sind (BGE 141 I 124 E. 3.1). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 18.3.1 mit Hinweisen). Das gilt erst recht, wenn es sich beim amtlichen Verteidiger – wie vorliegend – um einen Fachanwalt für Strafrecht handelt. Der amtliche Verteidiger, der den Beschuldigten bereits im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren, verteidigt hat, hat für das Berufungsverfahren einen Aufwand von 22.48 Stunden à Fr. 200.00 geltend gemacht. Dieser Aufwand erweist sich mit Blick auf die sich im Berufungsverfahren noch stellenden Fragen sowie des Umstands, dass der amtliche Verteidiger aus dem bisherigen Verfahren mit den Akten bestens vertraut war, als deutlich überhöht und ist entsprechend zu kürzen. Davon ausgehend, dass der amtliche Verteidiger seinen Pflichten als amtlicher Verteidiger umfassend nachgekommen ist, ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Aufwand des amtlichen Verteidigers im Berufungsverfahren beinahe doppelt so hoch gewesen sein sollte wie im erstinstanzlichen Verfahren, zumal erstinstanzlich keine Kürzung erfolgt ist. In der Kostennote macht der amtliche Verteidiger Aufwände geltend, die zum erstinstanzlichen Verfahren gehören. Der aufgeführte Aufwand für das Studium des vorinstanzlichen Urteils (Annahme eines Aufwandes von 2 Stunden mangels genauer Aufteilung) wird grundsätzlich durch die vorinstanzlich zugesprochene Entschädigung abgedeckt. Das ergibt sich bereits daraus, dass wenn die Berufung gar nicht erst angemeldet wird, der amtliche Verteidiger einen im Nachgang zur erstinstanzlichen Urteils- eröffnung ergangenen Aufwand selbstredend nicht bei der Rechtsmittel- instanz in Rechnung stellen kann. Dass dieser Aufwand teilweise nur geschätzt werden kann, ändert nichts daran, dass er zum erstinstanzlichen Verfahren gehört. Weiter macht der amtliche Verteidiger einen Aufwand von insgesamt 13.30 Stunden für das Verfassen einer langfädigen 17- seitigen Berufungsbegründung geltend, was sich als massiv überhöht erweist. Betreffend den Hauptvorwurf der versuchten schweren Körperverletzung war der massgebliche Sachverhalt grundsätzlich nicht mehr umstritten, weshalb in erster Linie nur noch Ausführungen zur rechtlichen Qualifikation der Tat von Nöten waren. Dasselbe gilt für die versuchte Nötigung und die Drohung, welche beide denselben Sachverhaltskomplex betrafen. Eine detaillierte und tiefergehende Auseinandersetzung mit sämtlichen Beweismitteln war somit nicht mehr von Nöten. Hinzukommt, dass der amtliche Verteidiger im Berufungs- verfahren keine neue Strategie verfolgt hat, weshalb grösstenteils - 22 - dieselben Argumente wie bereits vor Vorinstanz wiederholt wurden. Aufgrund dessen erachtet das Obergericht einen Aufwand von 4 Stunden für das Verfassen der – nota bene unaufgefordert und erst gerade zwei Tage vor der Berufungsverhandlung eingereichten schriftlichen Berufungs- begründung – als angemessen. Andererseits ist der auf 3 Stunden geschätzte Aufwand für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung auf die effektive Dauer inkl. kurzem Hin- und Rückweg an die Berufungsverhandlung auf 4 Stunden zu erhöhen. Schliesslich ist – nachdem sämtliche Aufwände im Jahr 2024 entstanden sind – ein Stundenansatz von Fr. 220.00 statt Fr. 200.00 zu entschädigen (§ 9 Abs. 3bis AnwT; zur zeitlichen Anwendung: als Leitentscheid publiziertes Urteil des Obergerichts SST.2023.55 vom 26. Januar 2024 E. 4.2). Damit ergibt sich ein angemessener sowie verhältnismässiger Aufwand von 12.18 Stunden à Fr. 220.00. Hinzu kommen die Auslagen von 3 % sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer, woraus eine auf gerundet Fr. 3'000.00 festzusetzende Entschädigung resultiert. Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 5.3. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Kosten, wenn sie verurteilt wird. Im Falle eines teilweisen Freispruchs oder einer teilweisen Verfahrenseinstellung können ihr auch dann die gesamten Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig waren. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage mithin nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat. Für die Kostenauflage gemäss Art. 426 StPO ist nicht die rechtliche Würdigung und die Anzahl der angeklagten Tatbestände, sondern der zur Anklage gebrachte Sachverhalt massgebend (Urteile des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.2 mit Hinweisen; 6B_343/2020 vom 14. Dezember 2021 E. 8.3). Betreffend die Vorwürfe der Drohung und der versuchten Nötigung ergehen zwar keine Schuldsprüche. Formell ergeht aber auch kein Freispruch (siehe dazu oben). Im Übrigen standen diese vergleichsweise untergeordneten Vorwürfe in einem sehr engen sachlichen, persönlichen und zeitlichen Zusammenhang zur versuchten schweren Körperverletzung, betreffend welche ein Schuldspruch ergeht. So stehen sämtliche Vorwürfe im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 23. September 2022. Es rechtfertigt sich deshalb, dem Beschuldigten die erstinstanzlichen - 23 - Verfahrenskosten von Fr. 6'174.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'600.00; siehe hierzu unten) vollumfänglich aufzuerlegen. Es bleibt korrigierend festzuhalten, dass die Vorinstanz in Ziff. 6 ihres Urteilsdispositivs als dem Beschuldigten aufzuerlegenden Gesamtbetrag fälschlicherweise den Betrag für die Auslagen von Fr. 3'774.00, anstatt korrekterweise Fr. 7'074.00 (unter Berücksichtigung der gemäss ihr angemessen erachteten Anklagegebühr von Fr. 2'500.00), festgehalten hat. Dass es sich hierbei um ein offensichtliches Versehen handelt, ergibt sich ohne Weiteres aus E. 7.2 des begründeten Urteils, beträgt der darin genannte Betrag doch – inkl. der Entschädigung des amtlichen Verteidigers – Fr. 9'429.20. Betreffend den Antrag des Beschuldigten, wonach die auf Fr. 2'500.00 festgelegte Anklagegebühr auf Fr. 1'000.00 herabzusetzen sei (Berufungs- erklärung S. 2), ist Folgendes festzuhalten: Gemäss § 3 Abs. 1 VKD i.V.m. § 29 GebührD bemisst sich die Entscheidgebühr in Strafsachen innerhalb des vorgeschriebenen Rahmens nach dem Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Sache. Für die Anklagegebühr einschliesslich des Vorverfahrens sowie inklusive Kanzleiaufwendungen sind gemäss § 15 Abs. 1bis VDK i.V.m. § 29 GebührD Gebühren zwischen Fr. 300.00 und Fr. 15'000.00 vorgesehen. Die Anklagegebühr ist eine Kausalabgabe, deren Höhe durch das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip beschränkt wird. Es ist nicht notwendig, dass die Anklagegebühr in jedem Fall genau dem Verwaltungsaufwand entsprechen muss; sie soll indessen nach sachlich vertretbaren Kriterien bemessen sein und nicht Unterscheidungen treffen, für die keine vernünftigen Gründe ersichtlich sind. Bei der Festsetzung der Anklagegebühr verfügt das Gericht über einen grossen Ermessensspielraum, es darf sich jedoch nicht an der Höhe der Sanktion orientieren (vgl. BGE 146 IV 196). Das Obergericht erachtet die festgelegte Anklagegebühr von Fr. 2'500.00 angesichts des angefallenen Aufwands wie auch im Vergleich zu anderen, gleichge- lagerten Fällen als unangemessen hoch. So haben nebst der Einvernahme des Beschuldigten zu seinen persönlichen Verhältnissen lediglich drei Einvernahmen zur Sache stattgefunden und es galt lediglich einen Sachverhaltskomplex abzuklären. Die Akten der Staatsanwaltschaft beschränken sich auf rund 150 Seiten. Die Staatsanwaltschaft hat es zudem nicht für nötig erachtet hat, die Anklage erstinstanzlich persönlich vor Gericht zu vertreten. Nach dem Gesagten ist die Anklagegebühr angemessen auf Fr. 1'600.00 zu reduzieren. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich in diesem Punkt als teilweise begründet. 5.4. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 2'355.20 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb im Berufungsverfahren nicht mehr darauf - 24 - zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.3 f.). Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten ausgangsgemäss zurück- verlangt, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 5.5. Die Zivilklage des Privatklägers C._____ wurde auf den Zivilweg verwiesen, weshalb er seine erstinstanzlichen Parteikosten ausgangs- gemäss selber zu tragen hat (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO e contrario). 6. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO; Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 1 und Abs. 2 StGB [in der bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung] i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig. 2. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 1 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 und Abs. 4 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten, Probezeit 2 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 2'000.00, ersatzweise 20 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3. Die vorläufige Festnahme wird im Umfang von 1 Tag auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 4. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB für die Dauer von 7 Jahren des Landes verwiesen. - 25 - Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben. 5. [in Rechtskraft erwachsen] Die Zivilklage des Privatklägers C._____ wird auf den Zivilweg verwiesen. 6. 6.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 6.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das obergerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben. 7. 7.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 6'174.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'600.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 7.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 2'355.20 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 7.3. Der Privatkläger C._____ hat seine erstinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). - 26 - Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 25. Oktober 2024 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Rosset