7. 7.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'141.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 800.00, ohne Übersetzungskosten) werden dem Beschuldigten auferlegt. 7.2. Die Gerichtskasse wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'314.55 (inkl. Fr. 236.95 MWSt.) auszurichten. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau diese Kosten für die amtliche Verteidigung zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Zustellung an: [..] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB)