6. 6.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.00 und den Auslagen von Fr. 100.00, insgesamt Fr. 1’600.00, werden dem Beschuldigten zu 1/3 im Betrag von Fr. 530.00 auferlegt. 6.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'282.30 (inkl. Auslagen) auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu 1/3 im Betrag von Fr. 760.75 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.