5. Es wird festgestellt, dass der Vollzug der Haft vom 12. August 2020 bis 18. September 2020 formell rechtswidrig war. - 11 - Der Kanton Aargau wird verpflichtet, dem Beschuldigten eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 1'000.00 auszurichten. Die Obergerichtskasse wird – unter Ausschluss der Verrechnung – zur Auszahlung des betreffenden Betrags an den Beschuldigten nach Rechtskraft des vorliegenden Verfahrens verpflichtet.