3. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 4 Jahre festgesetzt. 4. Auf den Widerruf der bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 60 Tagen gemäss Strafbefehl B-8/2019/8404 der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 7. März 2019, der bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 30 Tagen gemäss Strafbefehl E-7/2019/14653 der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 27. April 2019 und der bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 30 Tagen gemäss Strafbefehl Nr. 2019.7558 des ministero pubblico del cantone Ticino Bellinzona vom 6. August 2019 wird verzichtet.